Erhebung von Kollekten
Bei den Kollekten sieht die Kollektenordnung der EKHN verbindliche, empfohlene und freigestellte Kollekten vor.
Kollekten, deren Erhebung verbindlich für alle Kirchengemeinden vorgeschrieben ist, werden von der Kirchensynode für zwei Jahre festgelegt. Die Zweckbestimmung der Kollekte ist im jeweiligen Gottesdienst der Gemeinde mit einer entsprechenden Empfehlung bekannt zu geben. Darüber hinaus ist es sinnvoll, bereits vorher, z. B. im Gemeindebrief, auf die jeweilige Kollekte hinzuweisen. Hier bietet sich an, auf die angegebene Internet-Adresse der Kollektenempfänger hinzuweisen.
Fällt eine verbindliche Kollekte auf einen Tag, an dem mehrere Gottesdienste stattfinden, z. B. Heiligabend, sind alle Kollekteneinnahmen dieser Gottesdienste für den vorgegebenen Zweck abzuführen.
Im Regelfall enthält der Kollektenplan einen Kollektenempfänger. Die Kirchensynode hat aber die Möglichkeit, Wahlpflichtkollekten festzulegen. Diese Kollekten dienen dazu, möglichst viele Kollektenempfänger zu berücksichtigen und den Kirchenvorständen Wahlmöglichkeiten zu eröffnen. Die Kirchenvorstände müssen sich allerdings rechtzeitig entscheiden, welchen Kollektenempfänger sie berücksichtigen wollen. Selbstverständlich kann der im Rahmen der Wahlpflichtkollekte nicht berücksichtigte Kollektenempfänger vom Kirchenvorstand für eine der freien Kollekten bedacht werden.