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Das Pfarramt der Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer

Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung den von der Gesamtkirche erteilten Auftrag und das vorrangige Recht, in der Kirchengemeinde die öffentliche Wortverkündigung auszuüben, Amtshandlungen vorzunehmen sowie die Seelsorge und Unterweisung wahrzunehmen.

Sie erteilen die Zustimmung, wenn eine Amtshandlung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer vorgenommen werden soll.

Sie unterstützen und beraten Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren und andere dazu beauftragte Gemeindemitglieder in der Teilhabe am Dienst der Verkündigung.

Sie sind für die Unterweisung z. B im Konfirmations- und Religionsunterricht verantwortlich.

Pfarrerinnen und Pfarrer sind zur Teilnahme an den Konferenzen des Dekanats und anderer gesamtkirchlicher Einrichtungen sowie im Regelfall zur Erteilung von Religionsunterricht verpflichtet.

Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist darüber hinaus für folgende pfarramtliche Verwaltungsaufgaben verantwortlich:

-   Führen der Kirchenbücher und Beurkundungswesen,

-   Führen der Pfarrchronik,

-   Siegelführung für pfarramtliche Zwecke.

Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer unterliegen der allgemeinen Dienstaufsicht der zuständigen Dekaninnen und Dekane. Sie sind keine Mitarbeitenden der Kirchengemeinde, sondern von der Gesamtkirche in die jeweilige Kirchengemeinde entsandt.

Verzahnung der Aufgaben von Kirchenvorstand und Pfarrerin oder Pfarrer

Einige Beispiele mögen verdeutlichen, dass die Zusammenarbeit von Pfarrerin oder Pfarrer und Kirchenvorstand nur dann harmonisch gelingt, wenn beide Partner zum richtigen Zeitpunkt den richtigen Schritt tun:

-   Die Pfarrerin oder der Pfarrer leitet den Gottesdienst. Für die Gottesdienstordnung ist der Kirchenvorstand zuständig. Die Pfarrerin oder der Pfarrer muss sich daher an die bestehende Gottesdienstordnung halten.

-   Die Pfarrerin oder der Pfarrer leitet den Gottesdienst und hat das Kanzelrecht. Danach ist die Pfarrerin oder der Pfarrer dazu befugt, Gottesdienste und Amtshandlungen in den Gottesdienststätten der Kirchengemeinde selbst zu halten und allein darüber zu bestimmen, welche anderen Personen dort Gottesdienste halten und Amtshandlungen vollziehen dürfen. Der Kirchenvorstand leitet die Gemeinde nach Schrift und Bekenntnis und hat das Hausrecht für alle Gebäude der Kirchengemeinde. Für den Einsatz anderer Pfarrerinnen, Pfarrer, Prädikantinnen und Prädikanten ist daher das Einvernehmen zwischen Kirchenvorstand und Pfarrerin oder Pfarrer erforderlich, d.h. beide müssen dem Einsatz zustimmen.

-   Für jede Kirchengemeinde werden die Dienste der Pfarrerin bzw. des Pfarrers durch eine Pfarrdienstordnung geregelt. Die Pfarrdienstordnung stellt der Kirchenvorstand auf. Aufgrund der Dienstaufsicht der Dekaninnen und Dekane sollen diese für den Kirchenvorstand im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern einen entsprechenden Entwurf für die Pfarrdienstordnung erstellen. Die Pfarrdienstordnung kann dann vom zuständigen Dekanatssynodalvorstand genehmigt werden.

-   Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist für die Durchführung der Amtshandlungen Taufe, Konfirmation, Trauung, Beerdigung und (Wieder-) Aufnahme in die Kirche zuständig. In Bindung an ihr oder sein Ordinationsgelübde können sie oder er die Vornahme von Amtshandlungen im Einzelfall ablehnen und die Sache dem Kirchenvorstand vorlegen. Der Kirchenvorstand entscheidet in diesen Fällen über die Zulässigkeit der Amtshandlung. Hält er die Amtshandlung für zulässig, benennt die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan im „Ernstfall" eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer, der oder die die Amtshandlung dann vornimmt.

-   Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist für die Durchführung des Konfirmationsunterrichts zuständig. Ziele und Inhalte der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden sind vom Kirchenvorstand im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer festzulegen.

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