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ekhn 2030 - große Veränderungen kommen auf uns zu

Startschuss für die Fusionsverhandlungen unserer drei Kirchengemeinden gefallen

Die Vorstände unserer drei Kirchengemeinden haben beschlossen, die bisherige rein pfarramtliche Verbindung aufzugeben und Verhandlungen über einen Gemeindezusammenschluss zum 31.12.2023 zu führen und somit ab 01.01.2024 eine (1) neue Kirchengemeinde zu bilden.

Warum ist es zu dieser Absicht gekommen?

Anstoß sind die unter dem Schlagwort „EKHN 2030“ laufenden Beschlüsse der Kirchensynode der EKHN, um vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, den gesellschaftlichen Veränderungen und der sinkenden Zahl von Kirchenmitgliedern und somit geringerer Kirchensteuereinnahmen weiterhin eine umfassende kirchliche Präsenz und pastorale Betreuung zu gewährleisten.

Bei den hierfür notwendig werdenden Entscheidungen auf regionaler Ebene, möchten wir als eine starke Kirchengemeinde mehr Einfluss auf die kommenden Veränderungen nehmen. Möglicherweise hat dies auch eine positive Wirkung auf die künftige Pfarrstellenbemessung.

Die Kirchensynode hat am 12. März 2022 mit der Änderung des „Regionalgesetzes“ und dem „Kirchengesetz zum qualitativen Konzentrationsprozess bei kirchlichen Gebäuden“ die ersten rechtlichen Rahmenbedingungen für

  • eine gemeinsame rechtliche Organisationsform der Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum,
  • eine gemeinsame Nutzung von Gebäuden und die
  • Neuorganisation von Verwaltungsarbeit für die Kirchengemeinden sowie die
  • Zuordnung von Gemeindepfarrstellen und – optional – Stellen im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst zu einem Nachbarschaftsraum beschlossen.

Was bedeutet das für uns als Kirchengemeinden genau?

Zum einen müssen vom Dekanat sogenannte Nachbarschaftsräume gebildet werden. Diese sind nicht mit den bereits im Dekanat bestehenden Räumen Nord, Süd, Ost und West zu verwechseln, in denen die Gemeinden bereits locker kooperieren und sich ergänzen. Sie sind eher vergleichbar mit zentralen Verwaltungseinheiten, die bestimmte „übergeordnete“ Aufgaben (z.B. Personal, Verwaltung, Gebäude) wahrnehmen. Auf mögliche Organisationsformen, über die sich die zugehörigen Kirchengemeinden verständigen müssen und die bis zu einer „großen“ Kirchengemeinde gehen, wird weiter unten in diesem Artikel näher eingegangen.

Nachbarschaftsräume sollen lt. EKHN so gebildet werden, dass sie den beteiligten Kirchengemeinden folgendes ermöglichen:

  • eine gemeinsame Organisationsstruktur mit einem gemeinsamen Leitungsorgan,
  • eine Bündelung der Verwaltung der Kirchengemeinden, in der Regel an einem gemeinsamen Standort,
  • arbeitsfähige Verkündigungsteams, die im Jahr 2030 voraussichtlich aus mindestens 3 hauptamtlichen Vollzeitstellen aus dem Pfarrdienst und nach Möglichkeit zusätzlich aus gemeindepädagogischen und dem kirchenmusikalischen Dienst bestehen
  • und den entsprechenden Gebäudebestand gemeinsam verantworten.

Organisationsstruktur der Nachbarschaftsräume

Die Nachbarschaftsräume sind von den Dekanatssynoden bis zum 31.12.2023 zu bilden. Über die künftige rechtliche Organisationsform eines Nachbarschaftsraumes haben die dazu gehörenden Kirchengemeinden bis Ende 2026 zu entscheiden.

Hierfür werden vom Gesetzgeber drei Szenarien zur Auswahl gestellt:

  • Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

Dies ist die lockerste Form der Zusammenarbeit. Die einzelnen Kirchengemeinden bleiben selbständig. Es wird von den Kirchengemeinden ein geschäftsführender Ausschuss gebildet, der die Leitung des Nachbarschaftsraumes übernimmt.

  • Bildung einer Gesamtkirchengemeinde

Unter dem Dach einer gemeinsamen, neu gebildeten Gesamtkirchengemeinde werden die Vorteile einer schlanken Gremienstruktur mit dem Erhalt örtlicher Identität kombiniert. Der neu gebildete gemeinsame Kirchenvorstand ist für alle kirchlichen Aufgaben zuständig. Auch die Errichtung von Pfarrstellen, die Anstellung von Mitarbeitenden oder die Trägerschaft von Kindertagesstätten erfolgen auf dieser Ebene. Die einzelnen Kirchengemeinden bleiben allerdings nach diesem Zusammenschluss weiter als rechtlich selbstständige Ortskirchengemeinden bestehen, die ihren Namen weiterführen und ihr Vermögen erhalten können. Wo gewünscht, lassen sich durch Satzung die Bildung von Ortskirchenvertretungen vorsehen und diesen Gremien einzelne Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse übertragen.

  • Fusion aller Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum (Gemeindezusammenschluss)

Im Unterschied zur Gesamtkirchengemeinde stellt der Gemeindezusammenschluss zu einer einzigen Körperschaft (ohne Bildung von Ortskirchengemeinden) keine Kooperationsform im engeren Sinn mehr dar. Hierbei schließen sich vielmehr alle Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraumes zu einer einzigen neuen Kirchengemeinde zusammen.

Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplanung

Aufgrund der hohen Kosten und den notwendigen Einsparungen soll der Gebäudebestand viel stärker als bisher dem realen Bedarf vor Ort angepasst werden. Hierfür erfolgt bis 2025 vom Dekanat eine Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplanung im Nachbarschaftsraum nach gewissen Kriterien. Kirchen und andere sakrale Räume sollen hiervon möglichst erhalten bleiben.

Unter anderem wird die EKHN bei Gemeindehäusern künftig nur noch für vier Quadratmeter Nutzfläche (reine Versammlungsfläche) pro 100 Gemeindemitglieder die finanziellen Mittel bereitstellen. Hierbei für die Kirchengemeinden vertretbare Lösungen zu finden, wird sicherlich eine der größten Herausforderungen bei dem Prozess „EKHN 2030“ werden. Eigene Gemeindehäuser sind bei uns nur in Elkerhausen und Wirbelau vorhanden. Unser Ziel ist es natürlich beide Gebäude im Rahmen der Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplanung zu erhalten! Außerdem sollen alle Gebäude klimaneutral werden.

Bündelung der kirchengemeindlichen Verwaltung

Unsere drei Kirchengemeinde verfügen bereits jetzt über ein gemeinsames Gemeindebüro mit Sprechstunden an 3 Standorten. Ziel der Synodalbeschlüsse ist aber zur Kostenersparnis eine weitere Konzentration innerhalb des Nachbarschaftsraumes bis Ende 2026, möglichst an einem zentralen Standort. Auch hier erhoffen wir uns als eine starke Kirchengemeinde eine bessere Ausgangsposition.

Neuregelung des Verkündigungsdienstes ab 2025

Mit wieviel Vollzeitstellen der Nachbarschaftsraum im Rahmen der Pfarrstellenbemessung künftig ausgestattet sein wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Gleiches gilt für den gemeindepädagogischen und den kirchenmusikalischen Dienst.

Wie geht es bei uns weiter?

Aktuell ist ein gemeinsamer Ausschuss für die Ausarbeitung eines für alle tragfähigen Vertragsentwurfes über einen Zusammenschluss der Kirchengemeinden Elkerhausen (mit Fürfurt), Gräveneck (mit Falkenbach) und Wirbelau tätig.

Vor einem möglichen Vertragsabschluss werden wir die Gemeindemitglieder in Gemeindeversammlungen über den Verhandlungsausgang informieren.

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